Medienrecht: Recht der (neuen) Medien

Das Medienrecht als „Recht der Medien“ ist immer wieder Thema an Hochschulen oder von spezialisierten Anwälten, stellt jedoch streng genommen kein eigenständiges Rechtsgebiet dar. Es existiert weder ein „Gesetzbuch des Medienrechts“ noch lässt es sich überhaupt einem Rechtsbereich zuordnen.

Vielmehr regelt es zahlreiche Vorgänge der Kommunikation und Informationsgesellschaft zwischen privaten oder juristischen Personen und/oder öffentlichen Stellen, auf die sich Gesetze und Rechtsvorschriften aus dem Zivilrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht auswirken können.

Oder wie der Medienrechtler Prof. Frank Fechner formuliert:

„Unter dem Begriff „Medienrecht“ lassen sich diejenigen Rechtssätze zusammenfassen, die für die Medien relevant sind“ (Frank Fechner, Medienrecht, 15. Auflage, 2014)

Dabei gewinnt das Medienrecht vor allem durch die „neuen Medien“ und durch die „Konvergenz der Medien“ zunehmend an Bedeutung. Nach der Auffassung von Prof. Fechner können die „neuen Medien“ auch mit dem Wort „Multimedia“ umschrieben werden und verweist diesbezüglich auf die neu entstandenen Kommunikationstechniken.

Welche Rechtsvorschriften und Gesetze lassen sich zum Medienrecht dazuzählen?

Im Zusammenhang mit dem Medienrecht werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig das Telekommunikationsrecht, Presserecht, IT-Recht, Internetrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Jugendschutz, Wettbewerbsrecht und der gewerbliche Rechtsschutz genannt. Diese Aufzählung ist gewiss nicht vollständig.

Nach diesem Verständnis können folgende Gesetze und Rechtsnormen im Medienrecht Anwendung finden:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Grundgesetz (GG)
  • Jugendschutz, insbesondere der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
  • Telemediengesetz (TMG)
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
  • Urhebergesetz (UrhG)
  • „Kunsturhebergesetz“ (KUG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie Landesvorschriften zum Datenschutz
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
  • Strafgesetzbuch (StGB) sowie Strafprozessordnung (StPO)
  • Pressegesetz nach den Landesvorschriften
  • Sowie diverse EU-Richtlinien und Verordnungen

(Einen guten Überblick findet sich in der kostenlosen Gesetzessammlung „Information, Kommunikation, Medien“, Hans Bredow Institut Hamburg, Auflage 14., April 2013).

Inwiefern betrifft uns „alle“ das Medienrecht?

Zwar lassen sich prominente Fälle der Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und Pressefreiheit oder allgemein gesagt: aus dem Bereich der Kunst und Presse bereits aus dem 20. Jahrhundert anführen, welche die Grundpfeiler des heutigen Medienrechts gesetzt haben. Spätestens mit der Verbreitung des Internets und der des Smartphone (Verbindung von Telefon, Fotokamera und Internet) gewann das Medienrecht immer mehr an Relevanz. Waren es anfangs noch prominente Persönlichkeiten, die sich im Rundfunk, in Romanen oder Fotografien in ihren Rechten verletzt fühlten, begehen wir selber tagtäglich Rechtsverletzungen durch die Benutzung von Computer, Internet oder Smartphone, wenn auch häufig gedankenlos.

So verwenden wir – bewusst oder unbewusst – Bilder, Texte, Musik oder Filme im Internet ohne Einwilligung der Urheber, diskutieren grenzwertig in sozialen Netzwerken oder Internet-Foren bzw. werden beleidigt oder schießen willkürlich Fotos mit dem Smartphone von fremden Personen, die wir bspw. dann bei Facebook, twitter oder Instragram ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlichen.

Gleichzeitig nutzen wir Apps und Programme bzw. Software am PC oder Handy, die ohne unsere Kenntnis zahlreiche personenbezogene Daten erheben und an Server in die USA übermitteln, was nach neuester Rechtsprechung des EuGH zum Datenschutz und nach festgestellter Unzulässigkeit des „Safe Harbor“-Abkommens mit den USA wohlmöglich gegen das deutsche Datenschutzrecht verstoßen könnte. Zu denken ist sogar an datenschutzrechtliche Bedenken bei dem immer mehr zunehmenden Einsatz von Facebook Chatbots, die zukünftig den Fragestellungen im Rechtsverkehr aufwerfen.

Häufig genug verwenden wir unzulässige Formulierungen oder ein fehlerhaftes Impressum auf Webseiten und Blogs oder ebenso unzulässige SEO-Maßnahmen. Auch lesen wir Zeitungen und surfen auf Webseiten, welche die Grenze der Meinungsfreiheit überschreiten, schauen uns TV-Formate an, die auf Beleidigungen und gezielte Stigmatisierung von freiwilligen „Schauspielern“ abzielen und betrachten Youtube-Videos mit Ausschnitten aus Film und Musik, bei welchen die Urheber der Werke vermutlich nicht vorher auf Zustimmung gefragt wurden und auch keine Vergütung erhalten. Auch viele schauen Live-Sportveranstaltungen über ausländische Streams.

Als wesentlichen Hauptkern des Medienrechts stellt sich die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG dar, die sich regelmäßig im Spannungsverhältnis mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG befindet. Aber auch die Rechtsposition des Einzelnen gegenüber Unternehmen, Behörden oder anderen Privatpersonen gilt es angemessen zu schützen wie auch die Unternehmen unter sich im Wettbewerb.

Anwaltliche Arbeit und Rechtsberatung im Medienrecht

Exakt wegen dieser Spannbreite des Medienrechts ist die Arbeit für einen Rechtsanwalt umso interessanter und erfordert neben der Kenntnis der aktuellen und bedeutenden Rechtsprechung auch ein hohes Verständnis für die Technik und Entwicklung der neuen Medien. In manchen Fällen des IT-Rechts wären die Kenntnisse eines Informatikers oder Programmierers empfehlenswert.

Die anwaltliche Arbeit ist umso wichtiger für den Betroffenen, da auf Grund der Unkontrollierbarkeit der neuen Medien, wie es sich bei Rechtsverstößen im Internet und insbesondere in den sozialen Netzwerken veranschaulichen lässt, schnell negative Folgen für den Einzelnen auftreten können, stets verbunden mit einer immensen Breitenwirkung (Unternehmen treffen häufig die so genannten „Shitstorms“).

Ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Namensrecht, Urheberrecht oder Recht am eigenen Bild erst einmal verletzt, stehen dem Betroffen (sowohl als Privatperson als auch dem Unternehmen) zwar oftmals Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche zu, die jedoch vor den Zivilgerichten nur eingeschränkt erfolgreich durchsetzbar sind – und häufig dabei an Grenzen stoßen. Wirkung und Folgen der Rechtsverstöße können dagegen sofort eintreten und große Wellen ins Rollen bringen und auch finanzielle Einbußen und Schäden verursachen.

Neben einer umfassenden Rechtsberatung wird der Rechtsanwalt oder Fachanwalt im Medienrecht gleich an mehrfachen Fronten vor Gericht kämpfen, insbesondere bei Mandaten und Gerichtsverfahren zum Medienrecht in der Medienstadt Hamburg. Der Anwalt für Medienrecht ist nicht nur mit ständig neuen technischen und juristischen Entwicklungen konfrontiert. Ihm wird auch ein tiefgehendes technisches und fachliches Verständnis in vielzähligen Spezialgebieten abverlangt.